§ 2 DHG
§ 1302 ABGB:
Sind an der Schädigung des Dienstgebers neben einem Dritten auch (fahrlässig handelnde) haftungsbegünstigte Dienstnehmer beteiligt, so ist die Ersatzpflicht des Privilegierten mit seiner Haftung bei alleiniger Schadensverursachung begrenzt. Im Umfang seines gemäßigten Dienstnehmeranteils haftet der einzelne Dienstnehmer mit dem Dritten solidarisch. Der (hier vorsätzlich handelnde) Dritte haftet darüber hinaus für den restlichen Schaden allein. Bei besonders hohen Schadensbeträgen hat nach Abwägung der Mäßigungskriterien zur Vermeidung einer Existenzgefährdung des einzelnen haftungsbegünstigten Dienstnehmers eine überschlagsmäßige Kontrollrechnung stattzufinden, in deren Rahmen auf dessen soziale Verhältnisse Bedacht zu nehmen ist.