§§ 370 ff EO:
Ein deutsches Arresturteil (einstweilige Verfügung zur Sicherung einer Geldforderung) ist mittels Exekution zur Sicherstellung zu vollstrecken.
Ein Antrag auf Exekution zur Befriedigung kann unter Umständen in einen Antrag auf Exekution zur Sicherstellung umgedeutet werden.