Art 5 Nr 2 EuGVVO:
Das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts begründet im Anwendungsbereich des Art 5 Nr 2 EuGVVO die Zuständigkeit der Gerichte des Aufenthaltsstaats, ohne dass es auf die "Rechtmäßigkeit" dieses Aufenthalts ankäme. Es ist somit unerheblich, ob der nunmehrige Aufenthaltsort des Kindes auf ein im Verhältnis zum (anderen) Obsorgeberechtigten unrechtmäßiges Verbringen zurückzuführen ist.