§§ 430, 920 ABGB
§ 226 ZPO:
Im Falle einer Doppelveräußerung und -vermietung und allgemein dann, wenn der Schuldner nacheinander mehrere Verpflichtungen eingegangen ist und die Erfüllung der einen notwendig zur Vereitelung der Erfüllung der anderen führen müsste, setzt die Verurteilung zur