§ 22 Abs 1 UVG
§ 17 AußStrG:
Der neu eingefügte Tatbestand eines Ersatzes zu Unrecht gewährter Vorschüsse (§ 22 Abs 1 UVG idF BGBl I 75/2009, FamRÄG 2009) legt den Größenschluss nahe, dass ein Verbrauch der zu Unrecht gezahlten Vorschüsse für andere Zwecke als für den Unterhalt des Kindes erst recht eine Haftung begründet. Denn ist kein Grund für eine verschiedene Behandlung erfindlich, so ist von einer planwidrigen Unvollständigkeit des § 22 Abs 1 UVG auszugehen und Analogie und nicht Umkehrschluss geboten.