§§ 133, 135 Abs 1 ASVG
§ 49 Abs 2 ÄrzteG:
Die Aufzählung derjenigen medizinischen Dienste in § 135 Abs 1 ASVG, die der ärztlichen Hilfe gleichgestellt sind, ist abschließend gemeint. Gesundheitsleitungen von Vertretern anderer Gesundheitsberufe können daher keine Krankenbehandlungen iS des § 133 ASVG darstellen und somit nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Die Auflistung in