§§ 22, 141 AußStrG
§ 219 ZPO:
Im unmittelbaren Anwendungsbereich von § 141 AußStrG haben Dritte grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht; auf ein (sonst) als "rechtlich" zu qualifizierendes Interesse kommt es daher nicht an. Aufgrund eines Größenschlusses gilt das umso mehr für die Einsicht in personenbezogene Aktenbestandteile, insbesondere in psychiatrische Gutachten.