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Einspruch gegen kriminalpolizeiliches Handeln

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2013, 679 Heft 10 v. 15.10.2013

§ 106 StPO:*)*)Zur geplanten Änderung der Rechtslage ab 01.01.2014 siehe den Beschluss des Nationalrats 828/BNR XXIV. GP. Red.

Kriminalpolizeiliche Zwangsakte, die ohne gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorgenommen wurden, unterliegen nunmehr ausschließlich der Kognitionsbefugnis der Unabhängigen Verwaltungssenate und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Anderes gilt jedoch für kriminalpolizeiliches Handeln aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung: Diesfalls liegt nämlich ein Akt der Gerichtsbarkeit gemäß

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