§ 932 Abs 2 ABGB:
Das sich aus § 932 Abs 2 ABGB ergebende Wahlrecht zwischen Verbesserung und Austausch kommt - in Umsetzung von Art 3 Abs 3 Verbrauchsgüterkauf-RL (1999/44/EG) - dem Übernehmer zu.
Nach ausgeübter Wahl des Übernehmers (hier: für Austausch) liegt es am Übergeber, sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu berufen, also die Einrede der Unverhältnismäßigkeit zu erheben, wenn er den Übernehmer auf den anderen primären oder die sekundären Gewährleistungsbehelfe verweisen will. Erhebt der beklagte Übergeber die Einrede der Unverhältnismäßigkeit in erster Instanz nicht, ist darauf nicht einzugehen.