§§ 850, 854, 857, 914, 1380 ABGB
§ 25 VermG:
Die außergerichtliche Festlegung eines strittigen Grenzverlaufs ist als privatrechtlicher Vergleich zu qualifizieren. Die vergleichsweise vorgenommene Festlegung der Grenze in einer Grenzverhandlung gemäß § 25 VermG hat unmittelbare Bedeutung für die Eigentumsverhältnisse.