Die Mitglieder des Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft sind gemäß § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG, § 84 Abs 3 Z 6 AktG für "Zahlungen" ersatzpflichtig, die in statu cridae geleistet werden. Die Regelungen werfen in Bezug auf der Rechtsnatur und Höhe der Ersatzpflicht sowie auf deren Verhältnis zu allfälligen Anfechtungsansprüchen gemäß §§ 27 ff IO gegen den mit der Zahlung befriedigten Gläubiger heikle Fragen auf, die trotz ihrer praktischen Bedeutung uneinheitlich beantwortet werden. Bezeichnend für die vorherrschende Rechtsunsicherheit sind die unterschiedlichen Lösungsansätze, die von der hL und Rsp in Österreich und Deutschland in Kernfragen vertreten werden.