§ 294 ABGB:
Wenngleich für den Umfang der Unterschutzstellung nach § 1 DenkmalschutzG (DMSG) entscheidend ist, ob die betreffenden Sachen zivilrechtlich als Bestandteil oder Zubehör zu qualifizieren sind, hat eine derartige Unterschutzstellung zur Folge, dass eine "gesetzliche" Zubehöreigenschaft iSd zweiten Falles des § 294 letzter Halbsatz ABGB vorliegt.