§ 284 ABGB
§ 131 AußStrG:
§ 284 ABGB übernimmt für das Sachwalterrecht das "zivilrechtliche Verbot" der fremdbestimmten Sterilisation des § 146d ABGB bei Minderjährigen. Der vom Gesetz sehr eng umschriebene Ausnahmetatbestand erfordert die Gefahr eines dauerhaften körperlichen Leidens der Betroffenen, die durch den Eintritt einer Schwangerschaft hervorgerufen werden muss; darüber hinaus darf die Schwangerschaft nicht auf andere Weise mit ausreichender Sicherheit verhindert werden können. Das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung, aber auch allfällige psychische Folgen der Schwangerschaft, der Geburt oder einer absehbaren Unfähigkeit zur Betreuung des Kindes durch die Mutter selbst genügen nicht.