Die Einbringung von mit einem Vorkaufsrecht belasteten Sachen in eine Gesellschaft stellt eine "andere Veräußerungsart" iSd § 1078 ABGB dar mit der Folge, dass durch diesen Vorgang ein "einfaches" Vorkaufsrecht nicht ausgelöst wird. Eine aktuelle Entscheidung des BGH zeigt aber, dass in derartigen Fällen sehr wohl eine Umgehung des Vorkaufsrechts vorliegen kann, nämlich dann, wenn die mit dem Vorkaufsrecht belastete Sache in die Gesellschaft mit dem Ziel eingebracht wird, diese Sache wirtschaftlich durch eine nachfolgende Anteilsveräußerung zu verwerten.