Im Rahmen einer etwaigen Schadenersatzreform steht vor allem die Frage im Vordergrund, ob der Gesetzgeber nach Möglichkeit festen Tatbeständen den Vorzug oder er dem Richter mit Hilfe eines sogenannten beweglichen Systems möglichst großen Freiraum geben soll. Die nachstehende Abhandlung befasst sich mit diesen Problemen.