§ 13 Abs 7 AVG
§ 35 WVRG 2007:
Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten. Auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zur Abgabe der Zurückziehung ihres Antrags gegenüber der Behörde veranlasst haben, kommt es aber nicht an, solange keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie dazu von der Behörde durch Druck, Zwang oder Drohung bewogen wurde. Dass eine von der Auftraggeberin als Verfahrensgegnerin ausgehende (behauptete) Drohung, an der die Behörde nicht beteiligt war, die Rechtswirksamkeit einer Prozesshandlung (Antragsrücknahme) in Frage stellen kann, findet in der Rsp des VwGH keine Deckung. Schon deshalb kann von der Unwirksamkeit der Antragsrückziehung nicht ausgegangen werden.