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Kostenersatzpflicht bei gänzlich erfolglosen Rechtsmitteln

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2012, 468 Heft 7 v. 1.7.2012

§ 390a Abs 1 StPO:

Gem § 390a Abs 1 StPO fallen den nach §§ 389 und 390 StPO zum Kostenersatz Verpflichteten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners verursacht worden sind.

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