§§ 127, 129 und 133 StGB:
Wird aufgrund eines Rechtsgeschäfts oder eines vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses ein Geld enthaltendes Behältnis erlangt, bezieht sich diese Art von Gewahrsamserlangung dann nur auf das Behältnis und nicht auch auf das darin enthaltene Geld, wenn das Behältnis den direkten Zugriff des zur Verwendung, Verwahrung, Zurückstellung oder Weitergabe des Behältnisses Verpflichteten hindern soll.