§ 363a StPO:
Voraussetzung einer Erneuerung nach § 363a StPO ist, dass eine Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle behauptet wird. Indem der Beschwerdeführer in der Übertragung der Strafsache an das LG Klagenfurt ausschließlich eine Verletzung des Art 83 Abs 2 B-VG und keine Konventionsverletzung erblickt, verfehlt er die Anfechtungskriterien.