§ 43 Abs 4 StPO:
Gem § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Das gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt.
Jede im (Grund-)Verfahren erfolgte Befassung eines Richters mit der Sache selbst führt dazu, dass er in Ansehung einer Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen ist. Die Mitwirkung an einem Beschluss sowohl über den Einspruch gegen die Anklageschrift als auch über eine Beschwerde gegen die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft umfasst eine solche die Ausschließung begründende richterliche Tätigkeit.