§§ 1295 ff ABGB
§§ 33 und 176 ForstG:
Weder der Waldeigentümer noch andere Personen dürfen durch positives Tun Gefahrenquellen (zB Fallgruben oder Fangeisen) für Waldbesucher schaffen, ohne diese gleichzeitig entsprechend abzusichern (hier: Stacheldraht abseits von öffentlichen Wegen). Die Haftung nach dem Ingerenzprinzip wird durch § 176 Abs 2 ForstG nicht ausgeschlossen.