§§ 275 und 1020 ABGB
§ 37 ZPO:
Eine von der betroffenen Person wirksam erteilte Vollmacht bleibt zwar auch nach Rechtskraft des Sachwalterbestellungsbeschlusses weiter wirksam, kann aber vom bestellten Sachwalter jederzeit widerrufen werden.
§§ 275 und 1020 ABGB
§ 37 ZPO:
Eine von der betroffenen Person wirksam erteilte Vollmacht bleibt zwar auch nach Rechtskraft des Sachwalterbestellungsbeschlusses weiter wirksam, kann aber vom bestellten Sachwalter jederzeit widerrufen werden.