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Die Interzedentenwarnung nach § 25c KSchG Unter besonderer Berücksichtigung der Problematik der "echten Mitschuld"

AufsätzeMag. Elke HeinrichJBl 2012, 359 Heft 6 v. 1.6.2012

§ 25c KSchG legt in Satz 1 eine Informationsobliegenheit1)1)Zur Ablehnung einer echten Rechtspflicht zur Information s noch unter C.) des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher im Fall einer Interzession fest. Danach hat der Unternehmer den interzedierenden Verbraucher auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unterlässt der Unternehmer diese Information, haftet der Interzedent nur, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte (§ 25c S 2 KSchG). Der folgende Beitrag beschäftigt sich unter intensiver Berücksichtigung der jüngeren Judikatur mit den vielfältigen Aspekten der Interzedentenschutzvorschrift des § 25c KSchG, nicht zuletzt auch mit dem Mysterium der "echten Mitschuld".

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