Art 6 MRK
§ 1313a ABGB:
Eine Bindung des Geschäftsherrn, der im Strafverfahren gegen seinen Erfüllungsgehilfen kein rechtliches Gehör hatte, an dessen rechtskräftige Verurteilung verstieße gegen Art 6 Abs 1 S 1 MRK und ist damit abzulehnen.
Art 6 MRK
§ 1313a ABGB:
Eine Bindung des Geschäftsherrn, der im Strafverfahren gegen seinen Erfüllungsgehilfen kein rechtliches Gehör hatte, an dessen rechtskräftige Verurteilung verstieße gegen Art 6 Abs 1 S 1 MRK und ist damit abzulehnen.