§§ 27 ff KO/IO
§ 97 GBG:
Nach den insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbeständen können sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäfte angefochten werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Verpflichtungsgeschäfts nicht vor, etwa weil die Anfechtungsfrist schon abgelaufen ist, sind aber die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Verfügungsgeschäfts gegeben, steht einer Anfechtung nichts im Wege.