§ 411 ZPO
§ 932 ABGB idF vor GewRÄG:
Die aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindungswirkung zieht eine Präklusion von im rechtskräftig erledigten Verfahren bereits möglichem, aber nicht ausgeführtem Vorbringen nach sich. Diese Präklusion bezieht sich aber nur auf solche Tatsachen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung des für das Urteilsbegehren im Vorverfahren maßgeblichen rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, sodass neues Vorbringen dann nicht präkludiert ist, wenn es mit dem Prozessstoff des Vorverfahrens nicht im Zusammenhang steht.