Art 20 und 24 EuVTVO:
Forderungen, die bereits vor dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, der im Ursprungsstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wurde, zur Aufrechnung zur Verfügung gestanden wären, können in Österreich als Vollstreckungsstaat dem betriebenen Anspruch nicht mittels Oppositionsklage entgegengesetzt werden.