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Anfangs- und Endtermine von Fristenhemmung nach § 222 ZPO umfasst

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2012, 123 Heft 2 v. 1.2.2012

§ 222 ZPO:

Die in § 222 Abs 1 ZPO idF BudgetbegleitG 2011 angegebenen Anfangs- und Endtermine sind bei der Berechnung der Fristenhemmung mitzuzählen. Die Verwendung der Präposition "zwischen" schließt ein solches Verständnis keineswegs aus; der Anfangs- und der Endtermin fallen damit in den Hemmungszeitraum.

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