(Fortsetzung aus JBl 2012, Heft 1)
C. Zurechnung von Erklärungsboten und § 875
So alt wie die Willenserklärung unter Abwesenden ist ein ihr immanentes Problem: die Möglichkeit von Fehlern bei der Übermittlung. Die Ursache dafür kann ebenso ein Zufall wie ein Versehen oder die Böswilligkeit der übermittelnden Person sein. Speziell bei der vorsätzlichen Entstellung einer Erklärung durch den Boten fragt sich, ob sie dem Erklärenden noch zugerechnet werden kann.