§ 587 ZPO
Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich:
Für die Beurteilung, ob trotz Einschaltung einer Schiedsinstitution eine direkte Vertragsbeziehung zwischen den Schiedsrichtern und den Schiedsparteien zustande kommt, ist die konkrete Ausgestaltung der Schiedsordnung maßgebend. Ein wesentliches Element dafür, ob die Schiedsrichter im Auftrag der Parteien oder der Institution handeln, ist der Einfluss der Institution auf deren Bestellung.