§§ 1 und 6 Abs 1 AHG
§§ 127 ff StPO idF vor BGBl I 2004/19:
Für die Folgen eines unrichtigen Gutachtens haften gerichtlich bestellte Sachverständige nach den allgemeinen Regeln persönlich und zwar nicht nur den Parteien, sondern auch Dritten, wenn deren Interessen vom Schutzzweck der gerichtlichen Bestellung erfasst werden. Nicht alle Normen der StPO dienen auch dem Schutz des durch eine Straftat Geschädigten. Vielmehr ist bei jeder einzelnen Norm der StPO nach dem Normzweck zu fragen, der sich aus der wertenden Beurteilung des Sinns der Vorschrift ergibt.