A. Beseitigungsklage gegen Überhang!?
In seiner Entscheidung vom 22. 11. 2011 (4 Ob 43/11v = JBl 2012, 244) hat der vierte Senat einen Beseitigungsan- spruch bei gefährlichem Überhang bejaht und damit den Exklusivcharakter des § 422 ABGB - einmal mehr - preisgegeben. Erstmals unterstellt der vierte Senat nun aber einen gefährlichen Überhang dem Immissionsrecht. Vom Baumbestand der Beklagten brach ein Starkast ab (insoweit eine grobkörperliche Immission), der Beseitigungstenor bezog sich jedoch auf mehrere andere überhängende Bäume mit Totholzästen, von denen die Gefahr von Kronenastabbrüchen ausging1). Der vierte Senat scheint damit sein Judikat 4 Ob 196/07p fortzuschreiben. Dort ging es um ein Unterlassungsbegehren bei immittierendem Überhang (überhängende Äste rieben bei Wind an Dach und Fassade), das er von § 364 Abs 3 ABGB erfasst sah2). Gleichsam der nächste Schritt ist nun der Beseitigungsanspruch gegen gefährlichen Überhang.