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Selbsthilfe und negatoria beim Überhang

Korrespondenza. Univ.-Prof. Mag. Dr. Markus WimmerJBl 2012, 743 Heft 11 v. 1.11.2012

A. Beseitigungsklage gegen Überhang!?

In seiner Entscheidung vom 22. 11. 2011 (4 Ob 43/11v = JBl 2012, 244) hat der vierte Senat einen Beseitigungsan- spruch bei gefährlichem Überhang bejaht und damit den Exklusivcharakter des § 422 ABGB - einmal mehr - preisgegeben. Erstmals unterstellt der vierte Senat nun aber einen gefährlichen Überhang dem Immissionsrecht. Vom Baumbestand der Beklagten brach ein Starkast ab (insoweit eine grobkörperliche Immission), der Beseitigungstenor bezog sich jedoch auf mehrere andere überhängende Bäume mit Totholzästen, von denen die Gefahr von Kronenastabbrüchen ausging1)1)Der Kläger begehrte die Beseitigung des gefährlichen Zustandes, eine vorbeugende Unterlassungsklage strebte er nicht an.. Der vierte Senat scheint damit sein Judikat 4 Ob 196/07p fortzuschreiben. Dort ging es um ein Unterlassungsbegehren bei immittierendem Überhang (überhängende Äste rieben bei Wind an Dach und Fassade), das er von § 364 Abs 3 ABGB erfasst sah2)2)Dort wurden sowohl negative, nämlich der unzumutbare Entzug von Licht, als auch positive Immissionen (Herunterfallen dürrer Zweige, Blüten und Samenreste) geltend gemacht.. Gleichsam der nächste Schritt ist nun der Beseitigungsanspruch gegen gefährlichen Überhang.

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