§ 206 Abs 4 StGB
Die Voraussetzungen des persönlichen Strafausschließungsgrundes in § 206 Abs 4 StGB eines Mindestalters des Opfers von 13 Jahren und eines Altersunterschieds zwischen Täter und Opfer von nicht mehr als drei Jahren sind anhand der objektiven Sachlage zu beurteilen. Auf die diesbezüglichen Vorstellungen des Täters kommt es nicht an.