Art 40 UN-K:
Der Verkäufer kann sich auf eine Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Käufers (Art 38 und 39 UN-K) nicht berufen, wenn die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die er kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte und die er dem Käufer nicht offenbart hat (Art 40 UN-K).