Krankengeschichten sind vom Rechtsträger auf Grund der maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Krankenanstaltenrechts zu führen. Sie erfüllen spezielle krankenanstaltenrechtliche Aufgaben, die in einem Spannungsverhältnis von öffentlich-rechtlichen anstaltenrechtlichen Zielsetzungen und zivilrechtlichen Zielsetzungen (zur Beweissicherung für den Krankenanstaltenträger, die Mitarbeiter der Krankenanstalt, aber auch die Patienten) stehen. Der vorliegende Beitrag untersucht die Frage, ob die nach dem Krankenanstaltenrecht zu führende Krankengeschichte im Zivilverfahren dem Gericht im Original zu übermitteln ist oder ob spezielle krankenanstaltenrechtliche Regelungen gegen eine solche Übermittlung im Original sprechen (mit der Rechtsfolge, dass das Gericht oder der Sachverständige im Wege eines Augenscheins bzw einer Befundaufnahme im Krankenhaus in die Krankengeschichte Einsicht in das Original nehmen könnten).