Da Sozialversicherungsträger als Körperschaften des öffentlichen Rechts neben der Hoheitsverwaltung eine breite Palette privatwirtschaftlicher Tätigkeit entfalten, wie etwa im Rahmen der Errichtung, des Erwerbs und der Führung von Krankenanstalten, Ambulatorien, Unfallkrankenhäusern, Heil- und Kuranstalten uÄ, eröffnet sich insb im Bereich der auf Behandlungs- und Organisationsfehler des medizinischen Personals zurückzuführenden fahrlässigen Körperverletzungs- und Tötungsdelikte ein nicht zu unterschätzendes Anwendungsfeld für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Sozialversicherungsträgers nach dem VbVG als Betreiber der betroffenen Gesundheitseinrichtung.