Die vom OGH in der E 11 Os 133/10h1) getroffene Abgrenzung zwischen der Manipulation an einem (eingebauten) Kilometerzähler und dem Austausch eines (technisch unveränderten) Kilometerzählers bildet die Fortsetzung einer Reihe vordergründig überraschender strafrechtlicher Entscheidungen, die im Zusammenhang mit dem Austausch bzw der Manipulation von "Wegstreckenmessern"2) und dem Vorwurf des Betruges ergangen sind. In 12 Os 43/03 vom 23. 10. 2003 hat der OGH festgehalten3), dass "ein im Nachhinein zurückgedrehter Tachometer kein unrichtiges Messgerät, sondern ein [falsches oder verfälschtes] Beweismittel iSd § 147 Abs 1 Z 1 StGB [ist]".