1. Die E 8 ObA 66/09b1) betrifft den Rechtsstreit zwischen einem Arbeitnehmer und seiner früheren Arbeitgeberin, insb wegen des Pensionsschadens infolge nicht korrekter Berechnung und zu geringer Abfuhr von Sozialversicherungsabgaben. Für die Lohnabrechnung hatte der Arbeitnehmer (Kläger) der nunmehr beklagten Arbeitgeberin jeden Monat die Tachographenscheiben der von ihm gelenkten Fahrzeuge auszuhändigen. Der Nettolohn wurde aufgrund der gefahrenen Kilometer berechnet. Der Arbeitnehmer musste am Monatsende eine von der Arbeitgeberin vorbereitete Diätenabrechnung unterschreiben. Der errechnete Nettolohn samt Diätenabrechnung wurde dann in eine Bruttoabrechnung "umgerechnet", wobei die gefahrenen Stunden willkürlich auf Gehalt/Lohn, Überstunden bzw Diäten "umgeschrieben" wurden. Der Arbeitnehmer erhielt monatlich Lohnzettel, die zwar eine Aufstellung über den "Bruttoverdienst, Überstunden, Zulagen (Erschwerniszulage), Diäten, Urlaubsentgelt" etc enthielten, aber keine Aufstellung über die Anzahl der Normal- oder Überstunden oder von Überstundenzuschlägen. Insb die Umschreibung in nicht sozialversicherungspflichtige Diäten bewirkt möglicherweise einen Pensionsschaden des Arbeitnehmers.