§§ 905 und 924 ABGB:
Die Frist des § 924 S 2 ABGB beginnt dann zu laufen, wenn der Käufer oder Werkbesteller in Annahmeverzug gerät; auf die (spätere) tatsächliche Übergabe kommt es in diesem Fall nicht an.
§§ 905 und 924 ABGB:
Die Frist des § 924 S 2 ABGB beginnt dann zu laufen, wenn der Käufer oder Werkbesteller in Annahmeverzug gerät; auf die (spätere) tatsächliche Übergabe kommt es in diesem Fall nicht an.