Mit dem Wegfall der Gruppenfreistellung für Muster-AVB muss deren kartellrechtliche Beurteilung seit 1. 10. 2010 direkt anhand des Art 101 Abs 1 und 3 AEUV erfolgen. Das von der Europäischen Kommission verordnete Prinzip der Legalausnahme bedingt, dass die Versicherungsunternehmen bzw der Verband Österreichischer Versicherungsunternehmen im Wege einer Art "Selbstveranlagung" prüfen müssen, ob die Muster-AVB, sollten sie unter Art 101 Abs 1 AEUV subsumiert werden können, nach Art 101 Abs 3 AEUV freistellungsfähig sind. Eine gewisse Hilfestellung für diese Selbstprüfung bieten die im Jänner 2011 von der Kommission veröffentlichten neuen Horizontalleitlinien, die auch der folgenden Analyse zugrunde liegen.