§ 26 Abs 1 StGB:
Bei Datenträgern kommt eine Einziehung grundsätzlich dann in Betracht, wenn auf ihnen in Richtung der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen gefährliche Daten gespeichert sind. Fehlen solche Feststellungen zu einer besonderen Beschaffenheit der eingezogenen Festplatten iSd § 26 Abs 1 StGB und zu einer fehlenden Möglichkeit deren Beseitigung (etwa durch Löschen verpönter Daten), liegt ein Rechtsfehler mangels Feststellungen vor.