§ 862a ABGB
§ 4 EFZG:
Der "OK-Vermerk" eines Telefax-Sendeberichts erbringt keinen (Anscheins-)Beweis für den Zugang beim Empfänger. Ein Telefax reist im Prinzip auf Gefahr des Versenders; bloß erwiesene Störung des Empfangsgeräts - dem ist wohl die nicht ausreichende Ausstattung mit Druckerpapier gleichzuhalten - fällt in den Risikobereich des Empfängers. Der Zugangszeitpunkt ist der Signaleingang während der Geschäftszeit, sonst der Beginn des nächsten Arbeitstags.