§ 1300 S 1 ABGB:
Voraussetzung für die Haftung nach § 1300 S 1 ABGB ist nicht das Vorliegen einer Vertragsbeziehung oder eines bestimmten anderen Verhältnisses, sondern dass der Rat nicht bloß aus reiner Gefälligkeit erteilt wurde.
§ 1300 S 1 ABGB:
Voraussetzung für die Haftung nach § 1300 S 1 ABGB ist nicht das Vorliegen einer Vertragsbeziehung oder eines bestimmten anderen Verhältnisses, sondern dass der Rat nicht bloß aus reiner Gefälligkeit erteilt wurde.