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Abwendung eines Schadenersatzanspruchs als "Belohnung" iSd § 1300 S 1 ABGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteUniv.-Prof. Dr. Silvia DullingerJBl 2011, 443 Heft 7 v. 14.7.2011

§ 1300 S 1 ABGB:

Voraussetzung für die Haftung nach § 1300 S 1 ABGB ist nicht das Vorliegen einer Vertragsbeziehung oder eines bestimmten anderen Verhältnisses, sondern dass der Rat nicht bloß aus reiner Gefälligkeit erteilt wurde.

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