§§ 127 und 229 StGB:
Durch ein in deren Wegnahme bestehendes Unterdrücken von Kennzeichentafeln (§ 49 KFG 1967) wird Diebstahl nicht begründet.
Unter Diebstahl von Kennzeichentafeln iSd § 51 Abs 4 KFG 1967 ist deren strafrechtlich als Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 dritter Fall StGB zu beurteilende Wegnahme zu verstehen.