§§ 87 und 107 Abs 4 StPO:
Die Pflicht, nach einem erfolgreichen Einspruch oder einer erfolgreichen Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung den "entsprechenden Rechtszustand" herzustellen (§ 107 Abs 4 StPO), beinhaltet nicht, die sichergestellten Gegenstände wieder herauszugeben. Diese dürfen jedoch nicht dazu verwendet werden, Haftentscheidungen oder die Anklage zu begründen.