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Zur Protokollierung von Rechtsmittelanmeldungen*)*)Aus Gründen der einfachen Darstellung beschränke ich mich auf das Kollegialverfahren.

KorrespondenzHofrätin Mag. Christa HetlingerJBl 2011, 338 Heft 5 v. 16.5.2011

A. Zum Wert von Entscheidungsglossen:

Die Juristischen Blätter setzen auf den weiterführenden Gehalt von Entscheidungsglossen. Diese grundsätzliche Linie ist sehr zu begrüßen. Entscheidungsglossen können ohne viel Erklärungsaufwand selbst dem fachfremden und flüchtigen Leser den Kern eines Problems enthüllen. Dem kundigen Glossator genügen oft wenige Worte, um angesichts des Anschauungsmaterials der Entscheidung die dahinterstehenden Denkstrukturen sozusagen blitzartig zu erhellen und auf deren Konsequenzen hinzuweisen. Wer als Glossator die Materie, über die er schreibt, beherrscht, verschafft selbst dem flüchtigen und fachfremden Leser das Vergnügen, sich eine eigene Meinung zum aufgezeigten Problem bilden zu können. Voraussetzung einer sachlichen, mit anderen Worten fruchtbaren Diskussion ist kritischer Respekt vor dem, worüber man schreibt. Nicht das Ergebnis der Überlegungen des Glossators, sondern dessen Haltung, die er anderen Gedanken gegenüber einnimmt, ist damit gemeint. Unsinn verdient keinen Respekt. Bevor man seriös von Unsinn spricht, sollte man sicher sein, das Besprochene verstanden zu haben. Sachstrukturen zu falsifizieren, verlangt mit anderen Worten deren Kenntnis.

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