Am 11. 11. 2009 entschied der OGH in einem Verfahren nach §§ 6 und 7 MedienG über einen Antrag auf Erneuerung, der in analoger Anwendung der §§ 363a ff StPO erhoben worden war. Im Anschluss an diese Erneuerungsentscheidung war eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg wegen der Verletzung des Rechtes auf Freiheit der Meinungsäuße-
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