§§ 1298 f ABGB:
Allein durch die "Nähe zum Beweis" oder durch - wenn auch erhebliche - Beweisschwierigkeiten ist eine Verschiebung der Beweislast nicht gerechtfertigt.
Eine Verletzung von Dokumentationspflichten kann zwar auch außerhalb des Arzthaftungsrechts aufgrund ergänzender Vertragsauslegung zu einer Beweiserleichterung für den anderen Vertragspartner führen. Das gilt aber dann nicht, wenn dieser Vertragspartner den dann dem Dokumentationspflichtigen obliegenden Gegenbe-