§§ 780, 784 und 804 ABGB
§ 2 Abs 1 und § 178 AußStrG:
Pflichtteilsberechtigte Personen sind gem §§ 784, 804 ABGB berechtigt, im Verlassenschaftsverfahren die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses zu begehren, woraus sich ihre Parteistellung iSd § 2 Abs 1 AußStrG ergibt. Bei Entscheidung über diesen Antrag des Noterben ist nur dessen Eigenschaft als Noterbe zu prüfen, nicht aber, ob die Forderung materiell zu Recht besteht.